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Herzlich willkommen bei der Zahnarztpraxis Bodo Daute!

Auf unseren Internetseiten möchten wir Ihnen die Möglichkeit geben, einen ersten Eindruck von den Praxisgegebenheiten der Zahnarztpraxis Bodo Daute zu gewinnen.

Unser Bestreben ist es, Ihnen mit unserem Leistungsspektrum eine rundum optimale Versorgung zu bieten. Sie dürfen von uns Erfahrung und Kompetenz erwarten.
Sollten Sie Fragen zu einzelnen Angeboten haben, zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen.
Wir informieren Sie jederzeit umfassend und gern.

Wir freuen uns darauf, Sie persönlich kennen zu lernen und hoffen, dass Sie sich bei uns rundum wohl fühlen werden!
Ihr Team der Zahnarztpraxis Bodo Daute

Unsere Leistungen

Kartenzahlung
  • EC-Karte
Zahnerhaltung
  • restaurative Zahnheilkunde
Anästhesie
  • Lokalanästhesie
Praxisausstattung
  • Airflow-Geräte
  • intraorale Kamera
Prothetik
  • festsitzende Kronen und Brücken
  • kombinierter Zahnersatz
  • Teilkronen und Inlays
  • Teilprothetik
  • Totalprothetik
Ästhetische Zahnmedizin
  • Veneers
Funktionstherapie
  • Funktionsanalyse
  • Gnathologie
  • Kaufunktionsstörungen
Sonderleistungen
  • Abendsprechstunde
  • Amalgamsanierung
  • Ernährungsberatung
  • Hausbesuche
  • Mundschutz für Sportler
  • Recall
  • Wochenendsprechstunde
  • Zahnschmuck
Weitere Schwerpunkte
  • Alterszahnheilkunde
  • Angst-/Phobiepatienten
  • Endodontie
  • Implantologie
  • Kinder- und Jugendzahnheilkunde
  • Parodontologie
  • präprothetische Chirurgie
  • Risikopatienten
Sprachen
  • Englisch
  • Russisch
Berufsgruppe
  • Zahnarzt/-ärztin
Präventivzahnmedizin
  • Gingivitis
  • Individualprophylaxe
  • Individualprophylaxe für Kinder
  • Mundgeruch
  • professionelle Zahnreinigung (PZR)
  • Prophylaxe

Mitgliedschaft

Deutsche Gesellschaft für Zahnärztliche Implantologie – DGZI e.V.
Paulusstraße 1
40237 Düsseldorf
Tel: +49 (0) 211 1697077
Fax: +49 (0) 211 1697066
E-Mail: sekretariat@dgzi-info.de
Homepage: www.dgi-ev.de

Aktuelles

Unverhältnismäßiges Abrechnungsverbot gefährdet Existenz der Zahnarztpraxen
KZBV zur Anhörung des Gesundheits-Digitalagentur-Gesetzes

Anlässlich der heutigen Anhörung zum Entwurf eines Gesundheits-Digitalagentur-Gesetzes (GDAG) im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages erklärt Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellv. Vorsitzender des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV):

„Wir unterstützen das mit dem GDAG verfolgte Ziel der Digitalisierung im Gesundheitswesen. Die vorgesehenen Maßnahmen müssen allerdings zu einem spürbaren Mehrwert für die Patientinnen und Patienten sowie die Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte führen. Das mit dem GDAG geplante Abrechnungsverbot gefährdet jedoch die Existenz der Praxen und damit die Gesundheitsversorgung. Denn die Hersteller von Praxissoftware sollen künftig ein neues Zertifizierungsverfahren durchlaufen. Fällt das Produkt ihres Software-Herstellers durch, dürfen Zahnarztpraxen dieses nicht mehr nutzen; andernfalls laufen sie Gefahr, die von ihnen erbrachten Leistungen nicht mehr abrechnen zu dürfen. Die Praxen selbst haben dabei keinen Einfluss auf die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen durch die Software-Hersteller und infolge der vorgegebenen Frist nicht ausreichend Zeit, um gegebenenfalls den sehr aufwändigen Prozess eines Softwarewechsels anzustoßen.

Darüber hinaus schafft die im GDAG geplante Weiterentwicklung der digitalen Terminvergabe, die eine Normierung der Anforderungen an digitale Terminbuchungsplattformen durch die KZBV vorsieht, einen erheblichen Mehraufwand für alle Beteiligten. Die geplante Regelung lässt viele Punkte offen, etwa die Folgen für die freie Zahnarztwahl sowie Fragen des Datenschutzes und der Finanzierung. Sie bietet keinen erkennbaren Mehrwert für die Versorgung, sondern schafft nur zusätzliche Bürokratie für die Vertragszahnärzteschaft. Erst recht ist die Idee, Krankenkassen die Terminvermittlung zu überlassen, strikt abzulehnen. Der Aufbau von Parallel- und Doppelstrukturen ist weder wirtschaftlich, noch geeignet, begrenzte Behandlungskapazitäten besser auszuschöpfen. Die Terminvergabe ist grundlegende Aufgabe der Zahnarztpraxen.“

Weltdiabetestag
Parodontitisbehandlung hilft bei der Blutzuckerkontrolle

Haben Menschen mit Diabetes zugleich auch eine Parodontitis, also eine Entzündung der zahntragenden Gewebe, kann die Behandlung der Parodontitis die Blutzuckerwerte verbessern. Das zeigen Studiendaten von über 3.200 Patientinnen und Patienten. Regelmäßige Vorsorgen in der Zahnarztpraxis sind für Menschen mit Diabetes daher besonders wichtig. Denn die Zahnärztin oder der Zahnarzt kann eine Parodontitis frühzeitig erkennen und behandeln.

„Diabetikerinnen und Diabetiker können bis zu dreimal so häufig an einer Parodontitis erkranken wie Menschen ohne Diabetes“, erläutert Dr. Romy Ermler, Vizepräsidentin der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Vorstandsvorsitzende der Initiative proDente e.V. anlässlich des Weltdiabetestags am 14. November. „Unbehandelt kann die Parodontitis dazu führen, dass sich die betroffenen Zähne lockern und schließlich ausfallen.“

Parodontitis erschwert Blutzuckereinstellung Das frühzeitige Erkennen und Behandeln einer Parodontitis hält nicht nur Zähne und Zahnfleisch gesund, sondern verbessert auch die Blutzuckerwerte bei Menschen mit Diabetes. So senkt eine parodontale Therapie (Stufe 2) den HbA1c-Wert. Dieser Wert zeigt die Glukose-Konzentration im Blut der letzten drei Monate an. Eine Normalisierung des Blutzuckerspiegels ist bei Diabetes bekanntlich wichtig. Denn die hohen Blutzuckerwerte lassen das Risiko für typische Folgeerkrankungen des Diabetes wie z.B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen steigen. Auch das Zahnfleisch ist anfälliger. Es kann sich durch einen hohen Blutzucker leicht entzünden. Geht die Zahnfleischentzündung (Gingivitis) über längere Zeit auch auf das zahnumgebende Gewebe - den sogenannten Zahnhalteapparat - über, entsteht eine Parodontitis. Unbehandelt kann sie die Insulinresistenz bei Typ-2-Diabetes fördern und so die Einstellung des Blutzuckers erschweren.

So beugen Diabetiker Zahnfleischentzündungen vor Eine Parodontitis entsteht immer aus einer Entzündung des Zahnfleischs. Grundsätzlich gilt: Je weniger Zahnbelag anhaftet, desto niedriger ist das Risiko für eine Zahnfleischentzündung. Mit diesen Tipps vorbeugen:

  • Mit System putzen, um täglich alle Zahnflächen – auch die schwerer zu erreichenden – vollständig zu reinigen. Unabhängig von der verwendeten Zahnbürste mindestens zwei Minuten putzen.
  • Elektrische Zahnbürsten verringern die Zahnfleischentzündung geringfügig besser als Handzahnbürsten.
  • Täglich Zwischenraumbürsten benutzen. Sie mindern Zahnfleischentzündungen im Zahnzwischenraum am wirksamsten. Nur in sehr engen Zwischenräumen, in denen die Anwendung von Zwischenraumbürsten nicht möglich ist, ist Zahnseide eine Alternative. Zahnbürsten allein können die Zahnzwischenräume nicht ausreichend säubern.
  • Eine antibakterielle Mundspüllösung kann die individuelle Mundhygiene ergänzen, ersetzt aber nicht das Zähneputzen.
  • Eine Professionelle Zahnreinigung (PZR) in der Zahnarztpraxis entfernt Zahnstein und auch bakterielle Beläge an den Stellen, die die Mundhygiene zu Hause nur schwer erreicht. 

14.11.2024 DGA | Quelle: Initiative proDente e.V.

Mehr Rückhalt für niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und Apotheker
apoBank und Gesundheitsorganisationen fordern mehr Rückhalt für niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und Apotheker

Die hochwertige flächendeckende Gesundheitsversorgung in Deutschland steht vor einer Bewährungsprobe: Ärzte, Zahnärzte und Apotheker arbeiten am Limit ihrer Kapazitäten und werden dabei zunehmend durch strikte Regulierung, Bürokratie und Kostendruck im Gesundheitssystem belastet. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Patientinnen und Patienten. Eine gemeinsame Kampagne der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (apoBank) und der zentralen Gesundheitsorganisationen, die heute unter dem Hashtag #GuteVersorgungVorOrt startet, soll den Wert der ambulanten Versorgung verdeutlichen.

„Mit dieser Initiative wollen wir den Ernst der Lage bekräftigen und das Bewusstsein in der Bevölkerung für die aktuelle Situation schärfen“, sagt Matthias Schellenberg, Vorstandsvorsitzender der apoBank. „Es sollte für uns als Gesellschaft eine Grundsatzfrage sein, welche Gesundheitsversorgung wir uns für die Zukunft wünschen. Auf dem Spiel steht ein einzigartiges System geprägt von (zahn-)medizinischer Autonomie, freier (Zahn-)Arztwahl für die Patienten und Fachexpertise in Apotheken vor Ort – ein System von hoher Qualität, mit kurzen Wegen und geschützt vor unqualifiziertem Wettbewerb.“

Die Heilberuflerinnen und Heilberufler signalisieren schon seit Langem, dass überbordende Bürokratie und wirtschaftliche Zwänge ihren Arbeitsalltag immer mehr erschweren. „Wir brauchen einen Masterplan für die Gesundheit, der nicht über die Köpfe der Heilberufler hinweg, sondern gemeinsam mit ihnen entwickelt wird“, sagt Schellenberg. „Ärzte, Zahnärzte und Apotheker sind das Rückgrat der Patientenversorgung und es ist an der Zeit, ihnen den Rücken zu stärken. Es geht um die Zukunft der Praxis und Apotheke um die Ecke – und damit um die Gesundheit aller Bürgerinnen und Bürger in Deutschland.“

Der aktuelle gesundheitspolitische Kurs stößt auf große Kritik seitens der führenden Organisationen der Heilberufe. Sie warnen vor einer drohenden Versorgungslücke und machen auf den dringenden Handlungsbedarf der Politik aufmerksam.

Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV):
„Ohne die Praxen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist eine qualitativ hochwertige und flächendeckende Versorgung in Deutschland nicht möglich. Eigentlich hat sich die Politik richtigerweise für eine Stärkung der ambulanten Versorgung ausgesprochen. Doch die Realität sieht anders aus. Keines der derzeit aktuellen Gesetzesvorhaben schafft mehr Arztzeit, geschweige denn mehr Ärztinnen und Ärzte. Im Gegenteil: Sie machen Praxen als Arbeitsplätze noch unattraktiver, sowohl für gründende oder übernehmende Kolleginnen und Kollegen als auch für das Personal.“

Martin Hendges, Vorstandsvorsitzender der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV):
„Es sind gerade die selbstständig und freiberuflich tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in Deutschland eine Versorgung sicherstellen, die so gut ist wie in keinem anderen europäischen Land und die auf einer vertrauensvollen Arzt-Patienten-Beziehung beruht. Diese qualitativ hochwertige und vor allem flächendeckende zahnärztliche Versorgung, wie sie unsere Patientinnen und Patienten gewohnt sind, ist aber unter den aktuellen politischen Rahmenbedingungen alles andere als zukunftssicher. Denn mit einer Politik, die sich zunehmend an staatlichen Strukturen statt an einer funktionierenden Selbstverwaltung orientiert, wird es nicht gelingen, diese aufrechtzuerhalten und den erfolgreichen Weg einer präventionsorientierten Zahnmedizin weiterzugehen. Im Sinne einer bewährten und patientenorientierten Versorgung muss die Politik daher endlich wieder den Fokus auf die inhabergeführten Praxen richten und für sie gute und verlässliche Rahmenbedingungen schaffen.“

Prof. Dr. Christoph Benz, Präsident der Bundeszahnärztekammer (BZÄK):
„Die aktuellen politischen Reformen könnten die bewährte Versorgung vor Ort stark verändern. Die kleinen, wohnortnahen Praxen sind doch das Herzstück der Gesundheitsversorgung. Sie bieten flexible, patientennahe Lösungen und reagieren schnell auf lokale Bedürfnisse. Wir müssen die Haus-/Zahnarztpraxis als Kern der künftigen Versorgung stärken – besonders in kleineren Städten und ländlichen Gebieten. Und sie von Bürokratie entlasten. Diese Praxen sind die tragenden Säulen einer modernen Zukunft. Gerade im Lokalen sind sie unverzichtbar, um die Qualität und Erreichbarkeit der Versorgung langfristig zu sichern. Staatsnahe Versorgungsstrukturen wie in Großbritannien sehen wir äußerst kritisch.“

Gabriele Overwiening, Präsidentin der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. (ABDA):
„Wir freuen uns sehr, dass wir gemeinsam mit den ärztlichen Berufsorganisationen und der apoBank dieses deutliche Signal zum Erhalt der freien Heilberufe aussenden. Unsere Patientinnen und Patienten brauchen starke und leistungsfähige Apotheken und Praxen sowie einen dauerhaften, niedrigschwelligen Zugang zur heilberuflichen Beratung! Doch leider sinkt die Anzahl der Apotheken seit Längerem rapide, weil sie seit elf Jahren von allen Kostenentwicklungen abgekoppelt sind. Und die aktuelle Idee des Bundesgesundheitsministeriums, nach der Apotheken ohne Apothekerinnen und Apotheker möglich sein sollen, wird die Versorgung noch weiter ausdünnen. Denn so kann es keine sichere Arzneimittelversorgung geben und es kommt zu zahlreichen Leistungskürzungen und Qualitätseinbußen für unsere Patientinnen und Patienten. Deswegen ist die gemeinsame Kampagne so wichtig: Sie zeigt, wie groß die Bedeutung der Heilberuflerinnen und Heilberufler für die Bevölkerung ist.“

Die Bedeutung regelmäßiger Zahnarztbesuche
Warum Prävention der Schlüssel zu gesunden Zähnen ist

Warum regelmäßige Zahnarztbesuche der Schlüssel zu gesunden Zähnen sind, und wie Prävention das Risiko für ernsthafte Zahnerkrankungen minimiert, sowie der beste Weg zu einem strahlenden Lächeln ist.

Zweimal im Jahr zum Zahnarzt schützt nicht nur vor Karies und Parodontitis.

Wer bis ins hohe Alter gesunde Zähne haben möchte, sollte schon in der Jugend, besser noch von Erwachsenen begleitet in der Kindheit mit der Prävention beginnen. Prophylaxe ist eine vorbeugende Maßnahme, die sozialversicherte Menschen aller Altersgruppen nutzen können und die regelmäßig wahrgenommen werden kann und sollte.

Warum sollte jeder zweimal im Jahr zum Zahnarzt gehen?

Erfahrene Zahnärzte sind ebenso wie die gesetzlichen Krankenkassen inzwischen der Überzeugung, dass regelmäßige Zahnarztbesuche nicht nur einmal, sondern besser zweimal jährlich erfolgen sollten. Durch Prophylaxe und regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen kann man sich am besten vor Karies, Parodontitis sowie weiteren Zahn- und Folgeerkrankungen schützen.

Warum ist diese Prävention viel mehr als nur die Früherkennung von Karies oder Parodontitis?
Zahngesundheit ist nicht nur eine Frage der Optik, sondern des gesamten Wohlbefindens und der körperlichen Gesundheit. Je früher Zahnprobleme und Zahnfleischentzündungen erkannt und diagnostiziert werden, umso besser und für den Patienten sowie den Versicherer kostengünstiger können sie behandelt und Folgeerkrankungen ausgeschlossen werden.

Welche Erkrankungen der Zähne und des Mundraums können so verhindert werden?

Selbst sorgfältige Mund- und Zahnhygiene ersetzt den Gang zum Zahnarzt nicht, denn Plaque und Zahnstein, welche die Bildung von Bakterien und Entzündungen auslösen und zu schwerwiegenden Erkrankungen im Körper führen können, werden nur durch regelmäßige, professionelle Prophylaxe und einer Zahnreinigung von einer Fachkraft rückstandslos beseitigt.

Regelmäßige Zahnarztbesuche und Kontrollen sind der einzige Weg, Parodontitis und Gingivitis im besten Fall zu verhindern oder frühzeitig zu behandeln und einzudämmen. Prävention ist weit mehr als Früherkennung. Sie dient dem allgemeinen Gesundheitszustand, denn ein erfahrener Zahnarzt kann auch kleine Anzeichen für Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, Schwächungen des Immunsystems, Krankheiten wie Diabetes und sogar Krebserkrankungen erkennen, die im Mundraum oder an den Zähnen Spuren hinterlassen.

Werden zwei Vorsorgeuntersuchungen im Jahr von der Krankenkasse bezahlt?

Die gesetzlichen Krankenkassen gewähren grundsätzlich zweimal im Jahr einen Zahnarztbesuch zur Prophylaxe. Regelmäßige Zahnarztbesuch sind für Prothesenträger und Menschen mit Zahnersatz ebenso erforderlich wie für Personen, die über weitgehend intakte Zähne oder Zähne mit Füllungen verfügen. Die Krankenkassen honorieren regelmäßige Zahnarztbesuche, aber nicht der Bonus allein sollte ein Anreiz sein.

Auch freiwillige und sinnvolle Ergänzungsmaßnahmen für die Zahngesundheit wie eine regelmäßige Zahnreinigung werden von vielen Krankenkassen unterstützt. Das "Bonusheft für die Zahngesundheit" sollte bei jeder Maßnahme der Prävention beim Zahnarzt nicht vergessen werden. Falls das doch einmal geschieht, ist in der Praxis jede Maßnahme dokumentiert und kann gegebenenfalls nachgetragen werden. Immer mehr setzt sich auch das digitale Bonusheft durch. Deshalb sollte Rücksprache mit dem Zahnarzt des Vertrauens gehalten werden.

Apotheken-Notdienst

Anschrift
Notdienstzeiten
Am Rathaus 6
09111 Chemnitz
Tel: 0371/6 76 19 51
vom 21.11. - 08:00 Uhr
bis 22.11. - 08:00 Uhr
Fritz-Heckert-Str. 60
09557 Flöha
Tel: 03726/72 03 26
vom 21.11. - 08:00 Uhr
bis 22.11. - 08:00 Uhr

Kontakt

Zahnarztpraxis
Cervantesstr. 14
09127 Chemnitz
Tel: (0371) 7 14 92
Fax: (0371) 7 00 79 12
E-Mail: praxis-daute@arcor.de

Montag:
08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag:
07:00 bis 12:00 Uhr
14:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch:
07:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
13:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
08:00 bis 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung

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I. Allgemeine Informationen


Kontaktdaten des Verantwortlichen
Zahnärztliche Gemeinschaftspraxis
Dipl.Stom. Dorit Stalmann, Dipl.Stom. Winfried Stalmann
Westbergstr. 45
08451 Crimmitschau
Telefon: (03762) 39 08
Fax: (03762) 39 08
E-Mail: d.stalmann@t-online.de

II. Konkrete Informationen zur Erhebung von personenbezogenen Daten


  1. Besuch der Webseite

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      Da es hier gesetzlich normierte Aufbewahrungsfristen gibt und die Daten zur Vertragsdurchführung gespeichert und verarbeitet bleiben müssen, ist ein Widerspruch oder eine Löschung nicht möglich.

  3. E-Mail-, Telefax- oder Telefon-Kontakt

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    2. Dauer der Speicherung

      Sobald die Daten zur Erreichung des Zwecks nicht mehr notwendig sind, werden sie gelöscht, was der Fall ist, wenn sich die Konversation abschließend erledigt hat und der Sachverhalt geklärt ist und keine vertraglichen oder steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Diese Frist beträgt fünf Jahre für personenbezogene Daten die § 147 AO unterfallen und zehn Jahre für personenbezogene Daten, die § 257 HGB unterfallen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten erhoben wurden.

    3. Rechtsgrundlage

      Die Speicherung der vorgenannten Daten erfolgt auf der Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO nur nach vorheriger Einwilligung im Rahmen der Anfrage, nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO im Rahmen einer Vertragsanbahnung oder -erfüllung oder nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das berechtigte Interesse des Verantwortlichen besteht darin, die Kontaktanfrage bearbeiten zu können und Missbrauch der Kontaktanfrage verhindern zu können. Durch einen jederzeit möglichen Widerruf der Einwilligung wird nicht die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung der personenbezogenen Daten berührt.

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      Der Betroffene hat jederzeit die Möglichkeit, die von ihm gegebene Einwilligung zur Datenverarbeitung zu widerrufen und der Speicherung zu widersprechen. Dann werden die zu dem Vorgang gespeicherten Daten gelöscht. Sollte ein Vertrag geschlossen worden sein, gilt oben unter Ziffer II.2.Gesagtes.

  4. Cookies

    a) Zweck der Datenverarbeitung
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    c) Rechtsgrundlage
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    d) Verhinderungsmöglichkeit
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III. Rechte des Betroffenen

Sofern „personenbezogene Daten“ vom Nutzer auf unserer Webseite verarbeitet werden, so hat die betroffene Person (Betroffener) folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen gemäß DSGVO.

  1. Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht auf folgende Informationen:

    1. die Verarbeitungszwecke;
    2. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
    3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
    4. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
    5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
    6. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
    7. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
    8. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
    9. werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
      Wir stellen dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen.

  2. Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO

    Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

  3. Recht auf Löschung nach Art.17 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass ihn betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
    1. die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig;
    2. die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
    3. die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein;
    4. die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet;
    5. die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt;
    6. die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben.

  4. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO

    Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
    1. die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
    2. die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
    3. der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
    4. die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

  5. Recht auf Unterrichtung nach Art. 19 DSGVO

    Hat der Betroffene gegenüber dem Verantwortlichen hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten eine Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, eine Löschung Art. 17 Abs. 1 DSGVO oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO geltend gemacht, und hat der Verantwortliche alle Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten des Betroffenen offengelegt wurden, über das Verlangen des Betroffenen informiert (soweit dies nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Aufwand verbunden war), so hat der Betroffene das Recht, vom Verantwortlichen über die Empfänger informiert zu werden.

  6. Recht auf Datenübertragbarkeit Art. 20 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die er einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und er hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch uns zu übermitteln, sofern

    1. die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO beruht und
    2. die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. Rechte und Freiheiten anderer Personen dürfen dadurch nicht beeinträchtigen werden. Bei der Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat der Betroffene das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von uns einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Die Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit lässt das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO unberührt. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

  7. Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.
    Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
    Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat der Betroffene das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widerspricht der Betroffene der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Eine vom Betroffenen erteilte Einwilligung kann dieser jederzeit widerrufen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Erhebung und Verarbeitung bleibt jedoch dadurch rechtmäßig.

  8. Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall inkl. Profiling nach Art. 22 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung

    1. für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und uns erforderlich ist,
    2. aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen wir unterliegen, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen des Betroffenen enthalten oder
    3. mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen erfolgt.
      Diese Entscheidungen dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO beruhen, sofern nicht Art. 9 Abs. 2 lit. a oder g DSGVO gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
      In den unter Ziffern a) und c) genannten Fällen treffen wir angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen des Betroffenen zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person auf unserer Seite, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

  9. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO

    Jeder Betroffene hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat seines Aufenthaltsorts, seines Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn der Betroffene der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
    Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO.

  10. Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO

    Jeder Betroffene hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn er der Ansicht ist, dass die ihm aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verletzt wurden.
    Für Klagen gegen uns der gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem wir oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung haben. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem der Betroffene seinen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei uns oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist


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Anschrift:
Zahnarztpraxis
Dipl. Stomat. Bodo Daute
Cervantesstr. 14
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Leitung: Dipl. Stomat. Bodo Daute


Telefon: (0371) 7 14 92
Mobil: (0371) 7 00 79 11
Fax: (0371) 7 00 79 12
E-Mail: praxis-daute@arcor.de

Berufsbezeichnung: Zahnarzt verliehen in Deutschland

Zulassungsnummer: 00962

Bildnachweis:
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Zuständige Aufsichtsbehörde und Kammer:
Landeszahnärztekammer Sachsen
Schützenhöhe 11
01099 Dresden
http://www.zahnaerzte-in-sachsen.de

Berufsrechtliche Regelungen:

Zulassungsbehörde:
Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen
Schützenhöhe 11
01099 Dresden
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Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV:
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Information nach dem Verbraucherstreit­beilegungsgesetz (VSBG):
Für außergerichtliche Beilegungen von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten hat die Europäische Union eine Onlineplattform („OS-Plattform“) eingerichtet, an die Sie sich wenden können. Die Plattform finden Sie unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

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